Artikel 17 UN-KRK
Worum geht es?

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
- a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
- b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
- c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
- d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
- e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Ursprünglich war eigentlich nur geplant, einen Artikel zu formulieren, der Kinder vor potentiell negativen Einflüssen von Medien schützt, z.B. durch Richtlinien, Selbstverpflichtungen von Medienanstalten oder indem sich auch Journalist*innen mit Kinderrechten auskennen sollen.
Bei dieser reinen Schutznorm blieb es aber nicht, wie wir im fertigen Artikel 17 UN-KRK sehen können. In der Schlussfassung sind auch die positiven Aspekte von Medien berücksichtigt, z.B. der soziale und kulturelle Nutzen für Kinder. Darüber hinaus sollen Kinder lernen, wie Medien funktionieren, welchen Einfluss sie haben und wie sie mit ihnen umgehen können. Und zwar wenn sie selbst aktiv Medien gestalten und wenn sie diese passiv konsumieren. Art. 17 hat also eine Förderkomponente.
Außerdem besteht zwischen Art. 17 und den Artikeln 12 und 13 UN-KRK ein enger Zusammenhang, denn es geht auch hier um den Zugang zu Informationen als potentielle Grundlage für eine Meinungsbildung und -äußerung. Hier geht es also wieder - typisch für die UN-KRK- um einen Partizipationsaspekt.