Erstes Urteil im Fall Lügde


18. Juli 2019

Harsche Worte des Gerichts stehen im Widerspruch zu einem sehr milden Urteil

Gestern wurde Heiko V. als erster Angeklagter vom Landgericht Detmold wegen Anstiftung und Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und des Besitzes von Kinderpornografischem Material zu einer Bewährungsstrafe in Höhe von 2 Jahren in Verbindung mit der Auflage, sich einer Therapie zu unterziehen, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten ohne Bewährung gefordert.

Heiko V. hatte der sexuellen Gewalt gegen ein Kind durch andere per Webcam beigewohnt und zumindest gelegentlich Anweisungen an den vor Ort befindlichen Täter gegeben.

Sicherlich hatte das Gericht seine Geständigkeit von Anfang an und seine zumindest gezeigte Reue strafmildernd zu bewerten. Und sicherlich hatte Heiko V. nicht eine derartige Schuld wie die Haupttäter auf sich geladen. Völlig korrekt wertete der Richter die Taten von Heiko V. als schäbig und menschenverachtend. Doch warum entspricht das gefällte Urteil dann nicht auch diesen klaren und harschen Worten? Wer sexueller Gewalt per Webcam beiwohnt, hat dem Grunde nach Mittäter- und nicht nur Beihilfewillen. Heiko V. hatte sich daran sexuell erregt, wie einem Kind schwere Gewalt angetan wurde.

Bei einer erwachsenen Frau hätte man von Vergewaltigung gesprochen.

Und er hatte dem aktiven Täter vor Ort sogar noch Anweisungen gegeben, ihn im juristischen Sinne zu einzelnen Handlungen angestiftet. Dies ist auf Grund des gewählten Mediums Webcam jedoch eine andere Art der Anstiftung als bei anderen Straftaten wie z. B. einem Diebstahl.

Hier dürfte die per Webcam erfolgte Anstiftung nicht unerheblich dazu beigetragen haben, den aktiven Täter und sich selbst weiter in einen sexuellen Rausch hineinzusteigern, in der das betroffene Kind zur eigenen Befriedigung wie eine Sache benutzt wurde.

Heiko V. hätte hierfür eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verdient.

Dabei wäre es nach Auffassung der Deutschen Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e. V. nicht einmal um eine besonders hohe Strafe gegangen, aber um eine schuldangemessene Strafe.

„In diesem ersten Lügde-Urteil wird die verhängte Strafe dem Leid der Opfer und dem besonders anstachelnden Tatbeitrag des Täters durch eine eingesetzte Webcam nicht gerecht“, lautet das Fazit von Rainer Becker, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e. V.

Becker hofft, dass die Staatanwaltschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, denn die Verteidigung wird dies bei diesem milden Urteil wohl kaum tun.

Pressekontakt
Deutsche Kinderhilfe e.V.
Rainer Becker
Telefon: 030 24 34 29 40
Mobil: 0151 174 89 289

presse@kindervertreter.de
www.kindervertreter.de

<
>

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie bitte unseren Büro in Berlin. 
Sie erreichen dies unter 030-24342940 oder per E-Mail an: presse@kindervertretung.de

Folgen Sie uns auf Instagram

@deutsche_kinderhilfe

Diese Website verwendet Cookies
Für eine optimale Funktion verwendet diese Website verschiedene Cookies.
Damit Sie das Angebot vollumfänglich nutzen können, müssen Sie der Verwendung zunächst zustimmen.
Sie können wählen, welche Art von Cookies Sie zulassen möchten.