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Art-Nr.: 002

Kindeswohl oder Elternwohl

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Beschreibung:

„Kindeswohl oder Elternwohl“

Erhebliche Schwachstellen im System des Kinderschutzes bei Jugendämtern und Familiengerichten

Laut Statistik erfolgt bei einer Vielzahl von Fällen eine Inobhutnahme nach dem Sozialgesetzbuch - ohne vorherige Gefährdungseinschätzung!

Grundsätzlich ist diese Maßnahme - gegen den Willen der Eltern zu entscheiden- nur bei akuten Kindeswohlgefährdungen zulässig.

Wenn Maßnahmen durch einen Richter zu bestätigen sind, diese richterliche Entscheidung aber nicht ersucht wird, oder der Richter nicht erreichbar oder bekannt ist,dann ist mit dem System etwas nicht in Ordnung.

Und wenn Gerichte:

- gegen den Willen eines Kindes

- und nach partnerschaftlicher Gewalt

- oder angezeigter sexualisierter Gewalt

pauschal oder manchmal sogar durch Gutachter unterstützt erklären, ein Kind brauche Kontakt zu beiden Elternteilen, dann kann da etwas nicht stimmen.

Es kann immer nur um das Kindeswohl gehen und erst danach um das Elternwohl, und dies ganz besonders zurückhaltend beim Verdacht auf angezeigte (sexualisierte) Gewalt.

Und warum Mütter hier anscheinend oft deutlich schlechter gestellt werden als Väter und in etlichen Fällen sogar als mit Betroffene das Sorgerecht verlieren, ist nicht nachvollziehbar und sollte in den kommenden Jahren intensiv erforscht und aufbereitet werden.

Zu diesem Thema gibt es einen interessanten Artikel von Rainer Becker und Laura Leidecker hier zum download.


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