Das Bundeskabinett hat die Verankerung von Kinderrechten ins Grundgesetz beschlossen! Doch was bedeutet das in der Praxis?
**Kinder als subjektive Grundrechtsträger**Die rechtliche Position von Kindern soll nun durch die Verfassung gestärkt werden. Denn mit der jetzigen Formulierung wird Kindern ausdrücklich ein Recht auf Achtung und Schutz ihrer verfassungsmäßigen Rechte verankert. Insbesondere wird das Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit benannt. **WIR MEINEN: längst überfällig.
**Die Verankerung des Kindeswohlprinzips** Bei Entscheidungen und Angelegenheiten, die Kinder betreffen, müssen sich Politik, Gerichte und Behörden nun stärker mit den kindlichen Interessen und Belangen auseinandersetzen. **WIR MEINEN: Leider muss das Kindeswohl nur angemessen und nicht vorrangig berücksichtigt werden. Das lässt immer noch einen großen Handlungsspielraum zu und bleibt damit hinter dem Ziel, die Interessen von Kindern wirklich ernst zu nehmen.
**Recht auf Gehör** Die Beteiligung von Kindern ist eines der zentralen Prinzipien der Kinderrechtskonvention. Mitbestimmung stärkt Kinder, erzeugt Selbstbewusstsein und hat eine persönlichkeitsbildende Funktion. Kinder sollen bei allen sie betreffenden Entscheidungen beteiligt und ihre Meinung entsprechend ihrer Reife berücksichtigt werden. Der Regelungstext sieht das Recht auf rechtliches Gehör bei Einzelentscheidungen von Gerichten oder Behörden vor. **WIR MEINEN: Ob ihre Meinung auch wirklich berücksichtigt werden muss, geht aus dem Regelungstext nicht hervor.
**Rechtsstellung Eltern** Immer wieder werden Bedenken geäußert, das Dreiecksverhältnis Staat – Eltern – Kind würde durch die Aufnahme von Kinderrechten angetastet werden. Dabei stärkt die Kinderrechtskonvention die Elternrechte, was in Art. 5 der UN-KRK in der Respektierung des Elternrechts ausdrücklich formuliert wird. Im Regelungstext bleibt das Verhältnis von Eltern und Staat unberührt und die Rechte und Pflichten der Eltern bleiben bestehen. **WIR MEINEN: Die Rechte von Kindern stehen den Rechten der Eltern demnach nicht entgegen.